Neuigkeiten

Wiederauffinden von, als Verlust gemeldete Ausweisdokumenten

Bitte beachten Sie, dass ein wiederaufgefundenes deutsches Reisedokument kann grundsätzlich erst nur dann (bis zum Ende des regulären Gültigkeitszeitraums) weiterverwendet werden, wenn das Wiederauffinden der zuständigen Passbehörde gemeldet wurde.

Informationen zum Kinderzuschlag

Information des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zum Kinderzuschlag:

Kinderzuschlag – Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Entwicklungschancen von Kindern dürfen nicht an einem kleineren Einkommen von Eltern scheitern. Eltern sollen Familie und Beruf gut miteinander vereinbaren und Kinder ihre Talente entfalten können. Für ein gutes Aufwachsen und ein gelingendes Familienleben brauchen Kinder und ihre Eltern Zeit füreinander, eine gute Betreuung und Förderung von Kindern und vor allem auch finanzielle Sicherheit.
 
Mit dem Kinderzuschlag unterstützt das Bundesfamilienministerium Familien mit kleinem Einkommen. Seit dem 1.7.2016 beträgt er bis zu 160 € pro Kind – zwischenzeitlich sogar bereits 170 €.
Die Erhöhung war Bestandteil des Gesamtpakets Familienleistungen, das der Bundestag im letzten Jahr beschlossen hat. Untersuchungen haben gezeigt, dass der Kinderzuschlag wirkt und von Familien als gute finanzielle Unterstützung geschätzt wird. Gewollt ist, dass der Kinderzuschlag noch mehr Kindern zugutekommt. Jede Familie muss für sich selbst prüfen, ob sich ein Antrag lohnt.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantwortet von Mo. bis Fr., 8:00 bis 18:00 Uhr alle Fragen zum Kinderzuschlag. Hierzu kann das kostenlose Servicetelefon, Tel. 0800 4 5555 30 genutzt werden.

Weitere Informationen gibt es außerdem auch online unter www.bmfsfj.de, www.familien-wegweiser.de oder unter www.kinderzuschlag.de.

Der neue deutsche Reisepass ab 01. März 2017

Neuer deutscher Reisepass
Die Sicherheitsmerkmale werden unter einer UV-Lampe sichtbar. Quelle: BMI

Ab 1. März 2017 wird der Reisepass in einer modernisierten Version ausgegeben. Der deutsche Reisepass ist als einer der fälschungssichersten Pässe weltweit anerkannt. Der im Jahr 2005 erstmals mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) ausgegebene Reisepass ist zuletzt 2007 geändert worden. Auch die neue Reisepassgeneration von 2017 erfüllt die europäischen und internationalen Kriterien für elektronische Reisedokumente und ermöglicht die visumfreie Einreise in über 170 Staaten. Insbesondere die neuen Sicherheitsmerkmale werden das hohe internationale Ansehen des deutschen Reisepasses auch in den kommenden zehn Jahren sichern.

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière erklärte heute bei der Vorstellung des neuen Reisepasses mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Bundesdruckerei GmbH, Ulrich Hamann:
"Im weltweiten Reiseverkehr ist ein hohes Maß an Sicherheit unabdingbar. Deshalb lege ich großen Wert darauf, dass die neue deutsche Reisepassgeneration über modernste Materialien und zeitgemäße Sicherheitsmerkmale verfügt. Sie gewährleisten zuverlässigen Schutz vor Fälschung oder Missbrauch des deutschen Passdokuments und ermöglichen mehr Komfort auf Reisen durch eine sichere und schnelle Identitätsüberprüfung. Die neue Reisepassgeneration von 2017 wird den deutschen Bürgerinnen und Bürgern diese hohe Qualität auch in den nächsten zehn Jahren bieten."

Der neue Reisepass zeichnet sich u.a. durch diese Eigenschaften aus:

  • Neu: Eine flexible Passdecke
    Die bisherige Hardcover-Passdecke wird durch eine kleinere und deutlich flexiblere Passdecke ersetzt. Die Vorder- und Rückseite des Passes zeigen verschiedene Prägungen (Goldprägung und Blindprägung).
  • Neu: Eine Passkarte aus Polycarbonat mit eingebettetem Sicherheitsfaden
    Die Passkarte besteht aus einem hochwertigen Polykarbonatverbund und übernimmt damit das Sicherheitskonzept des deutschen Personalausweises. Die Titelseite der Polykarbonatkarte enthält zusätzlich einen neuen, für jeden Reisepass individuell personalisierten Sicherheitsfaden, der mit der Dokumentennummer sowie dem Namen der Reisepassinhaberin/des Reisepassinhabers beschriftet ist.
  • Neu: Das in die Polykarbonatkarte integrierte Fenster mit Linsenstruktur und Bild des Reisepassinhabers auf der Titelseite
    In die Passkarte ist ein durchsichtiger Bereich mit einer Linsenstruktur integriert. Die Linsenstruktur enthält personalisierte Informationen sowie auf der Titelseite das Bild der Reisepassinhaberin/des Reisepassinhabers.
  • Neu: Ein Sicherheitspapier mit Sicherheitsfaden und Wasserzeichen
    Die Passbuch-Innenseiten bestehen aus einem neuen, hochwertigen Sicherheitspapier mit Halbton-Wasserzeichen und weiteren Sicherheitsmerkmalen.

Die seit zwölf Jahren unveränderte Gebühr von 59 Euro wird ab 1. März 2017 auf 60 Euro aufgerundet. Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen weiterhin 37,50 Euro. Die Gebühr bleibt somit auch nach Modernisierung der Sicherheitsmerkmale und Materialien dank verbesserter Produktionsabläufe nahezu stabil.
Alle aktuellen Reisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des jeweiligen, auf der Passkarte angegebenen Gültigkeitsdatums. Wer einen gültigen Reisepass besitzt, kann diesen daher ohne Einschränkungen weiternutzen.
 
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Reisepass finden Sie hier.

Quelle: BMI

Mitteilung des Finanzamtes: Keine Auslage der Steuererklärungsvordrucke bei den Gemeiden

Bitte beachten Sie:
Aufgrund der elektronischen Abgabeverpflichtung werden ab dem Veranlagungszeitraum 2016 von Seiten der Finanzämter keine Steuererklärungsvordrucke zur Auslage den Gemeinden mehr zur Verfügung gestellt.

Bei Bedarf stehen weiterhin Erklärungsvordrucke beim Finanzamt zur Abholung bereit.

1. Änderung Bundesmeldegesetz

Am 01.11.2016 trat das Erste Änderungsgesetz zum Bundesmeldegesetz in Kraft. Neben eher technischen Änderungen gibt es hierdurch einige Verbesserungen für Bürgerinnen und Bürger.

So muss eine Wohnungsgeberbescheinigung künftig nur noch bei der Anmeldung bei einer Meldebehörde vorgelegt werden. Im Falle einer Abmeldung entfällt diese Pflicht. Zudem kann die Abmeldung nach einem Wegzug ins Ausland künftig vollständig elektronisch erfolgen.

Außerdem können Bürgerinnen und Bürger künftig weitgehend selbst bestimmen, welche ihrer Daten in eine Meldebescheinigung aufgenommen werden. Bisher war gesetzlich festgelegt, welche Daten eine einfache bzw. eine erweiterte Meldebescheinigung enthalten. Eine Meldebescheinigung wird beispielsweise zur Vorlage Banken, Schulen oder Behörden benötigt.

Bürger die eine Wohnung haben sind verpflichtet, sich bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde an- oder abzumelden. Seit dem 1. November 2015 gilt erstmals ein bundesweit einheitliches Melderecht. Mit der Neuregelung wurde die elektronische Verfügbarkeit der Melderegister erheblich verbessert. Gleichzeitig wurde der Datenschutz für die Bürgerinnen und Bürger gestärkt. In Bund, Ländern und Kommunen wurden hierfür im Vorfeld umfangreiche rechtliche, technische und organisatorische Vorarbeiten geleistet.

Quelle: BMI, Moderne Verwaltung und Öffentlicher Dienst, Verwaltungsrecht, Nachricht 01.11.2016

Wohngeldreform


Seit 2016 profitieren mehr Menschen im Land vom Wohngeld

Seit Jahresbeginn 2016 ist die Reform des Wohngeldrechts in Kraft. Der Zuschuss für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger zu den Wohnkosten wurde erhöht, zudem wurde der Kreis der Berechtigten erweitert.

Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes wurden in Baden-Württemberg etwa 49.000 zusätzliche Erstanträge auf Wohngeld prognostiziert. Da bislang jedoch weniger Neuanträge als erwartet gestellt wurden, ermuntert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Bürgerinnen und Bürger mit geringerem Einkommen nun ausdrücklich, bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen.

Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten. Die Hälfte des ausbezahlten Wohngelds wird aus Landesmitteln finanziert. Die Wohngeldreform trägt dazu bei, dass gerade Menschen mit geringerem Einkommen noch mehr als bisher bei den Wohnkosten entlastet werden.

Mit der Reform wurde dem Anstieg der Einkommen und der Bruttokaltmieten Rechnung getragen und die Werte der zur Berechnung des Wohngelds geltenden Tabelle um durchschnittlich 39 Prozent angehoben. Zudem wurden die geltenden Miethöchstbeträge für Wohngeldberechtigte je nach Mietenstufe von 7 bis 27 Prozent erhöht: In Regionen mit stark steigenden Mieten wurden sie stärker angepasst als in anderen Regionen. Alle Gemeinden bundesweit sind einer von sechs Mietenstufen zugeordnet - jeweils abhängig vom örtlichen Mietniveau der Wohngeldempfänger.

Vielfach erhalten Bürgerinnen und Bürger jetzt Wohngeld, die vor der Reform keinen Anspruch gehabt haben. Insgesamt profitieren hauptsächlich drei Personengruppen von der Wohngeldreform. Dies sind zum einen die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2016 auch ohne Reform Wohngeld beziehen. Dann gibt es die so genannten Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die im Jahr 2016 erstmals wieder mit Wohngeld</justify><justify>bei den Wohnkosten entlastet werden. Hier sind auch Rentnerinnen und Rentner - ungeachtet der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016 - angesprochen. Außerdem die so genannten Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen haben.

Neues Bundemeldegesetz ab 01.11.2015


Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz zum 01. November 2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend vorgestellt:

Anmeldung einer Wohnung
Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.

Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:
-Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht
anmelden. Nach Ablauf der 6 Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.
-Für Touristen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.
-Solange Bürgerinnen und Bürger aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland  
gemeldet sind, müssen sie sich generell nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der  
Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
-Eine Neuheit stellt der sogenannte vorausgefüllte Meldeschein dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur
elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im
automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die  
Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers - Bestätigung (121 KB)
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung (121 KB) ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Abmeldung einer Wohnung:
Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.
Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

Auskünfte aus dem Melderegister
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
oderin einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
Generell gilt: bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke (z. B. Forderungsmanagement) muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre nach besonderer Begründung und Bewertung beauskunftet worden sind. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Aufgrund dieser Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private wird die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private wegfallen.

Weitergehende Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auf der nachfolgenden Internetseite: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/meldewesen_node.html


Führungszeugnis online beantragen

Künftig können Führungszeugnisse mit Hilfe des elektronischen Personalausweises online im Internet beantragt und bezahlt werden.

Voraussetzungen für den Online-Antrag:

  • einen neuen elektronischen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
  • eine Ausweis-App ab der Version 1.13. - Frühere Versionen sind leider nicht nutzbar.(Diese kann unter https://www.ausweisapp.bund.de/startseite/ heruntergeladen werden)
  • Ggf. ein digitales Erfassungsgerät (z.B. Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.

Wie bei der Antragsstellung auf dem Amt wird auch hier eine Gebühr von 13,00 € erhoben, die dann im Online-Portal mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden kann. Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen ist unter www.bundesjustizamt.de zu erreichen.