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Für die Wahl der Schöffen in Strafverfahren gegen Erwachsene und für die Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sind von den Gemeinden Vorschlagslisten an das Amtsgericht Gengenbach bzw. an das Landratsamt Ortenaukreis (Jugendamt) einzureichen. Bewerben als Schöffen oder Jugendschöffen können sich Personen, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Neben formalen Kriterien sollen die Bewerber aber vor allem über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Gewählte Schöffen sind vom Arbeitgeber für ihre Schöffentätigkeit freizustellen. Die Schöffen erhalten eine Aufwandsentschädigung für Sitzungsteilnahmen.   Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.   Interessierte Personen bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) und für das Amt eines Jugendschöffen bis zum Dienstag, 11.04.2023 beim Bürgermeisteramt Biberach, Hauptstr. 27, 7781 Biberach, (Tel.:07835/6365-45).

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Kein warmes Wasser, heizen nur bis 19 Grad! Ab dem 1. September 2022 tritt die Bundesverordnung zum Energiesparen in Kraft. Deshalb ist die Gemeinde Biberach unter anderem verpflichtet, das Anstrahlen von Gebäuden abzuschalten und die Straßenbeleuchtung - wo möglich - zu reduzieren. Die Verordnung gilt zunächst bis Ende Februar 2023. Folgende Maßnahmen gelten in öffentlichen Gebäuden: Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollen nicht mehr geheizt werden - außer, es gibt dafür sicherheitstechnische Gründe. Öffentliche Gebäude sollen nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt werden. Das gilt, wenn die Menschen in den Räumen vorwiegend sitzen In öffentlichen Gebäuden, in denen die Menschen vorwiegend stehen oder gehen darf nur bis 18 Grad geheizt werden Für körperlich schwere Tätigkeiten soll nur bis 12 Grad geheizt werden Es soll kein warmes Wasser fürs Händewaschen in öffentlichen Gebäuden geben - es sei denn, das ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es für Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen, geboten ist. Zudem gibt es Ausnahmen für kurzzeitige Beleuchtungen zu Kulturveranstaltungen und Volksfesten. In der Verordnung sind auch andere Maßnahmen zum Energiesparen vorgesehen. Dazu gehört beispielsweise, dass Gebäude nicht mehr von außen beleuchtet werden und dass Werbeplakate nachts zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet sein dürfen. Gemäß §8 der Verordnung sind kurzzeitige Beleuchtungen zu Kulturveranstaltungen und Volksfesten ausgenommen.

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