Förderung von Bergbauernbetrieben zwischen 1,0 und 2,99 ha landwirtschaftlicher Betriebsfläche
Richtlinie (Auszug)
Bergbauernbetriebe im Ortenaukreis, deren selbstbewirtschaftete Eigentums- und Pachtfläche in der benachteiligten Agrarzone (nicht-Steillage und Steillage zusammengenommen) zwischen 1,0 und 2,99 ha umfasst, erhalten eine Ausgleichszulage von 170,00 Euro/ha. Gefördert wird nur die Fläche in der Steillage (auch wenn sie ohne die Fläche in der Nichtsteillage weniger als 1 ha ausmacht). Cent-Beträge werden dabei nach oben aufgerundet. Beträge unter 25 Euro werden nicht ausbezahlt.
Dauergrünland, das nicht regelmäßig beweidet wird, wird in die Förderung einbezogen, wenn es regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich abgemäht wird und keinen anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Ausgeschlossen von einer Förderung ist der Anbau von Weizen, Reben, Zuckerrüben und Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Tabak, Blumen und Zierpflanzen).
Förderfähige landwirtschaftliche Flächen und nicht förderfähige landwirtschaftliche Flächen richten sich nach dem jeweiligen EU-Recht. Maisflächen werden nur dann in die Ausgleichszulage einbezogen, wenn keine Herbizide mit den Wirkstoffen Atrazin oder Simazin eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Ausgleichszulage ist, dass die positiven Einkünfte des Antragstellers und seines Ehegatten nach dem letzten vorliegenden Steuerbescheid 76.693,00 Euro nicht überschritten haben.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage besteht nicht und wird auch durch die Antragstellung nicht begründet.
Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die geförderte landwirtschaftliche Fläche ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen.
Wichtig!!
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige Angaben erwirkt worden ist; sie ist für die letzten fünf Jahre zurückzuzahlen, wenn das in die Förderung einbezogene Gelände aufgeforstet wird oder wurde.
Richtlinien zur Gewährung von Transportkosten für weibliche Rinder durch den Ortenaukreis
Um die Bereitschaft zu fördern, Rinder auf der Weide zu halten und auch Tiere in Pension zu nehmen, gewährt der Ortenaukreis, gemeinsam mit der Gemeinde Biberach eine Förderung nach der „Richtlinie zur Gewährung von Transportkostenhilfe für weibliche Rinder“.
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von Rindern, die weibliche Rinder im Alter von 6 bis 24 Monaten halten und ihre Tiere im Schwarzwaldgebiet des Ortenaukreises für mindestens 3 Monate während der Vegetationszeit auf eine Weide verbringen.
2. Höhe der Transportkostenhilfe
Die Transportkostenbeihilfe beträgt 45,00 €/Rind (Hin- und Rücktransport) bei einer Entfernung bis 20 km, darüber hinaus 2,00 €/Transportkilometer (Hin- und Rücktransport). Der Höchstbetrag je transportiertes Rind beträgt 80,00 €/Jahr. Die Transportkostenbeihilfe wird nur für den Transport weiblicher Rinder gewährt.
3. Antragstellung und Anmeldung
Die Transportkostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Mit dem Antragsvordruck sind alle Rinder mit Ohrnummer, Tag des Weidebeginns, die Gemarkung und Flurstücknummer/n der Weide/n, sowie Name und Anschrift des Halters und des Eigentümers der beauftragten Stelle mitzuteilen. Bei Pensionstieren sind die Tiere in der HIT-Datenbank gemäß den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung (VVVO) zu Beginn der Pension an – und am Ende der Pension abzumelden.
4. Vor-Ort-Kontrolle
Durch eine Vor-Ort-Kontrolle, aber auch durch Abgleich mit der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem Tier) überprüft der Ortenaukreis in 5 % der Fälle die Angaben des Antragstellers.
5. Auszahlung der Transportkostenbeihilfe
Die Transportkostenbeihilfe wird am Ende der Weidesaison durch den Ortenaukreis gewährt, nachdem der Antragsteller der beauftragten Stelle die Einhaltung der Mindestweidezeit von 3 Monaten mitgeteilt hat und die Einhaltung der Verpflichtung geprüft ist.
6. Zuständigkeiten und Abgabeschluss
Um Rückfragen zu vermeiden, bitten wir darum, den Antrag persönlich bei der Gemeinde Biberach, Bürgerservice, Frau Jogerst (Tel. 07835/6365-42, vormittags) einzureichen.
Abgabeschluss ist der 30. September.
Auszahlungsantrag nach der Richtlinie zur Haltung von Raufutter fressenden Tieren im Gemeindegebiet Biberach
Aufgrund erschwerter Bedingungen wird die Bewirtschaftung der Grünlandflächen im Tälerschwarzwald, insbesondere die der Hanglagen, immer unwirtschaftlicher.
Es zeichnet sich in den letzten Jahren ein erheblicher Rückgang der Nutztierhaltung ab, insbesondere die der Milchviehhaltung. Die Folgen sind zunehmende Verbuschung, bzw. erhöhter Aufforstungsdruck.
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, gewährt die Gemeinde Biberach eine Förderung zur Haltung von Raufutterfresser.
Antragsberechtigt sind Tierhalter, die raufutterfressende Nutztiere halten (Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Damtiere usw.) und landwirtschaftliche Grünlandflächen im Gemeindegebiet Biberach bewirtschaften.
Die Gemeinde gewährt auf Antrag des Tierhalters eine jährliche Förderung in Höhe von ca. 8,- € je gewichteter RGV (Raufuttergroßvieheinheit) des durchschnittlichen Tierbestandes abzüglich des Gemeindeanteil an der Transportkostenbeihilfe.
Tiere in Betrieben mit Betriebssitz in der gesamten Gemarkung Prinzbach sowie Tiere in Betrieben mit Betriebssitz in der Gemarkung Biberach in den Teilgebieten Erzbach, Reiherwald und Rebberg werden mit dem Faktor 1,0 gewichtet.
Tiere in oben nicht genannten Betrieben werden mit dem Faktor 0,5 gewichtet.
Der Antragsteller meldet jedes Jahr den durchschnittlich gehaltenen Tierbestand im Zeitraum 01.01. bis 31.12. des Vorjahres der Gemeindeverwaltung.
Bei den Rindern ist der Tierbestand über die HIT- Liste nach dem Faktor Umweltprogramm nachzuweisen. Bei den übrigen Tieren gilt als Nachweis der FAKT- Bescheid aus dem Vorjahr. Falls dieser nicht vorliegt, ist ein Bestandsregister vorzulegen.
Die Förderung der Raufutterfresser durch die Gemeinde gilt als De-minimis-Beihilfe.