§ 12 Wahlrecht BWG
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und  
    dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder

2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

§ 13 Bundeswahlgesetz - Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und §
    1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

4. (weggefallen)

§ 14 Bundeswahlgesetz - Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Änderung der Wahlbezirke

In den Wahlgesetzen ist geregelt, dass die Wahlbezirke nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden sollen, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen, darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar ist, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Dies entspricht ca. 1.700-1.800 Wahlberechtigte pro Wahlbezirk.
Die Gemeinde Biberach hat ihre Wahlbezirke aufgrund der Zahl ihrer Wahlberechtigten wie folgt geteilt:

Wahlbezirk 01 Biberach  (Westlich Bahnlinie)

Straßenliste Wahlbezirk I

Wahllokal:
Sport- und Festhalle, Brucherstraße 14, 77781 Biberach

Wahlbezirk 02 Biberach  (Östlich Bahnlinie)

Straßenliste WB II

Wahllokal:
Sport- und Festhalle, Brucherstraße 14, 77781 Biberach

Wahlbezirk 03 Prinzbach

Straßenliste WB III

Wahllokal:
Probelokal Musikverein, Nebengebäude, Dörfle 28, 77781 Biberach-Prinzbach

Die Wahlbezirksänderung wird an der Bundestagswahl am Sonntag, 24. September 2017 das erste Mal umgesetzt. Wir bitten um Beachtung!

Änderung des Wahllokales

Nach § 46 Bundeswahlordnung (BWO) hat die Gemeindebehörde für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum, möglichst in Gemeindegebäuden, zu bestimmen.

Die Wahllokale sollen so ausgewählt und eingerichtet sein, dass insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

Es besteht die Möglichkeit, Wahllokale mehrerer Wahlbezirke in einem Gebäude, an verschiedenen Tischen des Wahlraumes, einzurichten.

Wahllokale der Gemeinde Biberach

Die Änderung des Wahllokales wird an der Bundestagswahl am Sonntag, 24. September 2017 das erste Mal umgesetzt. Wir bitten um Beachtung!

Stimmzettel

Um Zweifel an der Amtlichkeit / Gültigkeit / Echtheit des Stimmzettels zu vermeiden, informiert das Wahlamt über folgende Änderung der Bundeswahlordnung:

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundeswahlordnung (BWO) wird zur Verwendung von Stimmzettelschablonen die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten, um blinden und sehbehinderten Wählern die selbstständige Teilnahme an der Wahl zu erleichtern.

Button LpB Wahlportal Bundestagswahl 2017

Bundestags-Wahlportal der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württeberg (LpB)

Zur Bundestagswahl am 24. September 2017 bereitet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Aktionen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen vor. Den aktuellen Stand kann man dem LpB-Bundestags-Wahlportal www.bundestagswahl-bw.de entnehmen. Unter den Überschriften „Wahl 2017“, „Wahlsystem“, „Parteien und Spitzenkandidierende“, „Bundestag“, „Baden-Württemberg“ „Bundestagswahl 2013“ werden in drei bis sechs Unterkapiteln Informationen und Hintergründe rund um die Wahl, das Wahlsystem, das Parlament sowie die Parteien und deren Wahlprogramme vermittelt.

Internet und Soziale Medien -Angebote der LpB zur BTW