Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen
Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.
Hinweis: Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Einsatzgemeinschaft) und von deren Alter.
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, zum Beispiel für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
- weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, zum Beispiel Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Der pauschalierte Regelsatz ist nach Altersstufen und Wohnform gestaffelt und beträgt ab 01.01.2024:
- Stufe 1: EUR 563,00 für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung wohnt
- Stufe 2: EUR 506,00 für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner wohnt oder in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen wohnt
- Stufe 3: EUR 451,00 für jede erwachsene Person, die in einer Einrichtung wohnt
- Stufe 4: EUR 471,00 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Stufe 5: EUR 390,00 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- Stufe 6: EUR 357,00 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
- Kindergeld
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII
- Ärztliches Attest Mehrbedarf kostenaufwendige Ernährung
- Checkliste Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
- Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
- Informationen zum Datenschutz
- Mietbescheinigung zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
- Überprüfung beim Bezug bei laufenden Leistungen nach dem SGB XII
- Vermögenserklärung
Zuständige Stelle
das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind bedürftig und voll erwerbsgemindert
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der mit Ihnen in Einsatzgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind zum Beispiel Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Sozialamt schriftlich oder mündlich über Ihre Notlage in Kenntnis setzen, da frühestens ab Kenntnis der Notlage ein Anspruch bestehen kann. .
Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie den Antrag online stellen, das Antragsformular kann Ihnen zugesandt werden oderSie können - nach vorheriger Terminvereinbarung - auch ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen und den Antrag persönlich abgeben.
Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise zur Erwerbsfähigkeit (zum Beispiel Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit)
- Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
- Nachweise über vorhandenes Vermögen wie zum Beispiel Sparguthaben
- Nachweise über die Ausgaben wie zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):
- § 19 Leistungsberechtigte
- §§ 27 - 39 Hilfe zum Lebensunterhalt
Freigabevermerk
01.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg