Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Erdwärmekollektoren - wasserrechtliche Erlaubnis beantragen

Unter Erdwärmekollektoren versteht man flache, oberflächennahe Erdwärmenutzungssysteme, die in Tiefen bis 5 m die „Erdwärme“ nutzen. Erdwärmekollektoren können als Erdwärmekörbe (Spiralkollektoren), Erdwärmeflächenkollektoren oder auch als Grabenkollektoren ausgelegt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Materialauswahl und Herstellung unterliegen grundsätzlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Bodeneingriff ist vergleichbar mit der Errichtung eines unterkellerten Gebäudes. Bei geringen Grundwasserflurabständen kann dies zu einem Eingriff ins Grundwasser führen, der anzeigepflichtig ist und/oder eine wasserrechtlichen Erlaubnis erfordert.

Verfahrensablauf

Dem Antragsteller wird empfohlen das geplante Vorhaben mit der Wasserbehörde abzustimmen und zu klären, ob die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für Erdwärmekollektoren gegeben sind.

Die unvorhergesehene Erschließung (unbefugt oder unbeabsichtigt) von Grundwasser hat der Unternehmer der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag

Hinweise

Kostenloser Download des Leitfadens für Erdwärmekollektoren

Weitere Infos siehe unter Linkliste und Merkblätter oder bei:

Ortenauer Energieagentur GmbH
Wasserstr. 17
77652 Offenburg
Tel.: 0781 924619-0
http://www.oea-gmbh.de
info@ortenauer-energieagentur.de

Bundesverband WärmePumpe (BWP) e.V.
Charlottenstr. 24
10117 Berlin
Fax: 030 20833356
http://www.waermepumpe.de
info@waermepumpe.de

Vertiefende Informationen

In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten gilt die jeweilige Schutzgebietsverordnung. Geothermische Anlagen sind nach § 52 Abs. 2 WHG in Verbindung mit der jeweiligen Schutzgebietsverordnung in den Wasserschutzgebietszonen I und II, sowie in den Zonen A und B von Vorranggebieten zur Sicherung von Wasservorkommen (siehe Regionalplan) verboten. In den Zonen III/ IIIA/ IIIB der Wasser- und Heilquellenschutzgebiete können Erdwärmekollektoren unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.

Rechtsgrundlage

§ 37 Abs. 4 WG i.V.m. § 49 WHG
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 WHG