Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen
Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung vermeiden oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern.
Eingliederungshilfe kann vor allem die folgenden Leistungen betreffen:
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen
- Unterstützung in der Ausbildung und im Studium
- Hilfen für die Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen)
- Hilfen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Art:
Es sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen oder persönliche Hilfen möglich.
Umfang:
Abhängig von
- Art und Schwere der Behinderung und
- Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungshilfe berücksichtigt die zuständige Stelle lediglich das eigene Einkommen. Das Einkommen der Eltern findet hierbei nur Berücksichtigung, sofern Sie mit dem minderjährigen behinderten Menschen in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Sie können die Eingliederungshilfe auch als Persönliches Budget erhalten. Damit können Sie anstelle von Dienst- und Sachleistungen ein Budget wählen und Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Üblicherweise erhalten Sie eine Geldleistung, in begründeten Fällen auch Gutscheine.
Hinweis: Das Persönliche Budget soll Ihren individuellen Bedarf decken. Es soll aber die Höhe der Kosten aller individuell festgestellten, ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht übersteigen.
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Sie, solange Aussicht besteht, dass das Ziel der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Je nach Einzelfall kann das unterschiedlich lange sein.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag auf Eingliederungshilfe - KiGa SchulKiGa Sonderschule
- Antrag auf Eingliederungshilfe - Werkstatt Fördergruppe Betreuungsgruppe
- Antrag auf Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX
- Beiblatt in verständlicher Sprache - Arbeitsbereich
- Beiblatt in verständlicher Sprache - BWB
- Beiblatt in verständliche Sprache - besondere Wohnform
- Ferienerholung - Antrag auf Zuschuss zur Ferienerholung für behinderte Menschen
- Ferienerholung - Richtlinien zur Ferienerholung
- Gruppenfreizeitrichtlinien SGB IX
- Informationen zum Datenschutz
- Teilhabebericht
Zuständige Stelle
das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass
- Sie eine dauerhafte wesentliche Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) haben oder davon bedroht sind und
- dadurch Ihre Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt ist.
Verfahrensablauf
Vereinbaren Sie bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Dabei können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich Eingliederungshilfe können Sie nicht für die Vergangenheit erhalten.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Gehaltszettel)
- Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge)
- ärztliche Gutachten und Unterlagen.
Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Rechtsgrundlage
§§ 99 ff Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Eingliederungshilfe)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.01.2018 freigegeben.